Allgemeine Geschäftsbedingungen Der Firma Stark Engineering
§ 1 Geltungsbereich
- Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) finden ausschließlich auf sämtliche von Stark Engineering erbrachten Leistungen Anwendung. Dies umfasst, insbesondere wenn Stark Engineering ausdrücklich die Entwicklung und /oder Konstruktion von Maschinen übernommen hat oder Stark Engineering mit dem Aufbau und dem Abbau von Maschinen beauftragt ist.
- Dies gilt auch für den Fall, dass der Vertragspartner ein Vertragsangebot oder eine Auftragserteilung unter Zugrundelegung eigener, abweichender bzw. ergänzender Geschäftsbedingungen unterbreitet. Abweichende bzw. ergänzende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, denen Stark Engineering nicht ausdrücklich zugestimmt hat, werden auch ohne ausdrückliche Zurückweisung in keinem Fall Vertragsinhalt.
- Diese AGB geltend auch dann, wenn Stark Engineering in Kenntnis entgegenstehender, ergänzender oder abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Leistungen vorbehaltlos erbringt.
- Alle Vereinbarungen zwischen Stark Engineering und dem Vertragspartner die zur Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Soweit Werkverträge oder Werkvertragsangebote von Stark Engineering schriftliche Bestimmungen enthalten, die von den AGB abweichen, gehen die individuell angebotenen oder vereinbarten Vertragsregeln diesen vor.
§ 2 Vertragsabschluss
- Gibt Stark Engineering ein Angebot ab, sieht sich Stark Engineering für die Dauer von 14 Tagen an dieses Angebot gebunden.
- Sollte das Angebot von Stark Engineering Schreib- oder Druckfehler enthalten oder sollten der Preisfestlegung technisch bedingte Übermittlungsfehler zugrunde liegen, ist Stark Engineering zur Anfechtung berechtigt, wobei Stark Engineering den Irrtum beweisen muss.
- Vorarbeiten, wie die Erstellung von Leistungsverzeichnissen, Plänen,Zeichnungen und Modellen, die vom Besteller angefordert werden, sind ebenfalls aufgrund einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung vergütungspflichtig.
§ 3 Vertragsgegenstand
- Vertragsgegenstand ist allein die Leistung, die im Angebot beschrieben ist. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden des Vertragsgegenstandes sowie Zeichnungen, Abbildungen, Maße oder sonstige Leistungsdaten sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch den Verwender verbindlich.
- Als Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes gelten grundsätzlich nur die im Angebot aufgeführten Merkmale als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen, Vorgespräche oder Planungen im Vorfeld stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Produkte dar.
- Beratungsleistungen sowie Auskünfte jeglicher Art sind nur verbindlich, soweit diese von Stark Engineering schriftlich bestätigt wurden.
§ 4 Pflichten des Bestellers
- Bereitstellen von Informationen
- Sofern erforderlich überlässt der Auftraggeber Stark Engineering rechtzeitig vor Ausführung des Auftrages unentgeltlich alle für die Durchführung notwendigen Informationen, Unterlagen, Materialien und dergleichen. Werden die Informationen, Unterlagen, Materialien usw. in elektronischer Form überlassen, verwendet der Auftraggeber ein Standardformat.
- Ist es zur Auftragsdurchführung erforderlich, dass der Kunde Geräte oder Maschinen an Stark Engineering überlassen muss, erfolgt dies leihweise auf Kosten und Risiko des Kunden. Der Kunde wird vorhandene Dokumentationen zur Verfügung stellenund Stark Engineering in das Geräteinweisen.
Werden an dem überlassenen Gerät Reparaturen notwendig, erfolgen diese auf Kosten des Kunden, sofern die Reparaturen auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Stark Engineering zurückzuführen sind.
- Genehmigungen/Abnahme
- Sofern Baugenehmigungen und/oder sonstige Genehmigungen erforderlich sind, sind diese vom Besteller einzuholen. Der Besteller hat für die Einhaltung sämtlicher baurechtlichen, bausicherheitsrechtlichen, sicherheitsrechtlichen und veranstaltungsrechtlichen Vorschriften Sorge zu tragen, sofern dies nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder ausdrücklicher Vereinbarung von Stark Engineering zu übernehmen ist.
- Die Kostender Genehmigungen trägt der Besteller.
- Kosten, die dadurchentstehen, dass unvorhergesehene Änderungen vorgenommen werden müssen oder dass der Kunde die erforderlichen Genehmigungen nicht eingeholt oder die notwendigen baulichen Maßnahmen oder etwaige vereinbarte oder notwendige Vorbereitungsmaßnahmen nicht erfüllt hat, hat der Kunde gesondertzu tragen, es sei denn, er kann nachweisen, dass Stark Engineering dadurch keine weiteren Kosten entstanden sind.
- Aufstellungsort und Test
- Der Aufstellungsort für die Anlagemuss ebenerdig und mit festemUntergrund sein. Die Anlage soll in trockener, staubfreier und temperierter Umgebung aufgestellt werden.
- Zuleitungen für Strom und Luft zur Montagestelle sind vom Kunden in ausreichendem Maße zur Verfügung zu stellen.
- Für den Test und die Inbetriebnahme ist unentgeltlich Materialin ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen
- Personal
- Der Besteller stellt termingerecht die erforderliche Anzahl von qualifiziertem Personal und Einrichtungen für den Transport einer Maschine zur Montagestelle sowie für die Montage und Inbetriebnahme zur Verfügung. Soweit der Bestellerdie Helfer im Rahme des Gesetzes über die Überlassung von Arbeitnehmern (AÜG) Stark Engineering zur Verfügung stellt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Überlässtder Besteller Arbeitnehmer i.S.d. AÜG ohne die dafür erforderliche Erlaubnis, so stellt er Stark Engineering von allen Ansprüchen frei, die Stark Engineering durch das Fehlen der Erlaubnis entstehen.
- Die Helfer sind Erfüllungsgehilfen des Bestellers und unterstehen seinen Weisungen. Stellt der Besteller mehrereHelfer, so hat er eine verantwortliche Personals Ansprechpartner zu benennen.
- Die Helfer sind keine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen von Stark Engineering, sofern sie nicht ausdrücklich auf Wunsch von Stark Engineering dazu bestellt und angefordert werden.
§ 5 Lieferzeit & Verzögerungen
- Fertigstellungstermine gelten nur dann als verbindlich, sofern sie schriftlich von Stark Engineering bestätigt wurden. Von dieser Verpflichtung kann nur bei Wahrung der Schriftform abgewichen werden.
- Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Bereich des Kunden (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch den Kunden zuzurechnende Dritte etc.) hat Stark Engineering nicht zu vertreten und berechtigen sie, das Erbringen der betroffenen Leistungen, um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Hat der Kunde Verzögerungen aufgrund mangelnder Mitwirkung verursacht, kann er aus der nicht fristgerechten Fertigstellung keine weiteren Rechte herleiten.
- Sofern Verzögerung aufgrundverspäteter Zulieferung benötigter Komponenten zur Erstellung der Anlage hervorgerufen werden, hat Stark Engineering dies ebenfalls nicht zu vertreten. FertigstellungstermineverschiebensichentsprechendderDauerderVerzögerung.
§ 6 Abnahme, Vergütung
- Stark Engineering verzichtet auf eine förmliche Abnahme. Der Besteller kann das Werk durch schlüssiges Verhalten abnehmen. Ein solch schlüssiges Verhalten liegt unter anderem in der Ingebrauchnahme des Werkes sowie in der widerspruchslosen Entgegennahme einer Fertigstellungsbescheinigung. Im Übrigen kann eine Abnahme des vereinbarten Werkes im Rahmen von Tests bei Stark Engineering erklärt werden.
- Die Vergütung wird mit Übersendung der Rechnung sofort netto fällig, sofern sich aus der Rechnung nicht andere Zahlungsfristen ergeben.
- Der Besteller ist verpflichtet folgendeZahlungen zu leisten:
- 25% bei Auftragserteilung
- 25% nach einem Drittel der vereinbarten Lieferzeit
- 25% nach zwei Drittel der vereinbarten Lieferzeit
- 25% bei Abnahmeder Anlage bei Stark Engineering
Andere Vorauszahlungen können individualvertraglich vereinbart werden. Bei Teilleistungen steht Stark Engineering auch das Recht auf Verlangen entsprechender Teilzahlungen, selbst wenn diese nicht individualvertraglich vereinbart sind, zu.
- Stark Engineering kann im Angebot nicht enthaltene Fremdlohn-, Fracht-, Transport oder Materialkostenerhöhungen, die beim Abschluss des Vertrages noch nicht bekannt waren und nicht von Stark Engineering zu vertreten sind, durch gesonderten Nachweis in Rechnung stellen.
- Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so ist Stark Engineering berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu fordern.Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt. Daneben steht Stark Engineering das Recht zum Zurückbehalt der Leistung und/oder zum Rücktritt vom Vertrag zu.
- Die im Angebot geregelten Konditionen verstehen sich als Nettoendpreis ohne die jeweilsgültige Umsatzsteuer.
- Alle Angebote/Aufträge haben die Lieferbedingung ab Werk Stark Engineering. Transport und Versicherung sind vom Auftraggeber zu bezahlen und organisieren.
- Ergeben sich nach Vertragsschluss konkrete Anhaltspunkte für eine Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartners, wie z.B. Vollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern des Vertragspartners, Überschreiten der Zahlungsfristen o.ä., ist die Verwenderin berechtigt, Sicherheitsleistungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
§ 7 Gefahrübergang
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der hergestellten Ware geht mit deren Übergabe an den Vertragspartner ab Werk Stark Engineering über.
- Soweit der Vertragspartner im Verzug der Annahme ist, steht dies ebenfalls der Übergabe gleich.
§ 8 Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung, Abtretung
- Der Vertragspartner kann nur aus demselben Vertragsverhältnis ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Darüber hinaus sind sämtliche Zurückbehaltungsrechte – gleich aus welchem Rechtsverhältnis – gegenüber der Verwenderin ausgeschlossen.
- Der Vertragspartner ist nur mit anerkannten, rechtskräftig festgestellten Forderungen zur Aufrechnung berechtigt.
- Die Rechtedes Vertragspartners sind nur mit schriftlicher Zustimmung von Stark Engineering abtretbar.
§ 9 Gewährleistung
- Stark Engineering leistet für die vereinbarte Beschaffenheit gem. § 3 Abs. 3 – ausgenommen sind unerhebliche Abweichungen – dadurch Gewähr, dass diese nach ihrer Wahl und nach Setzung einer angemessenen Frist durch den Besteller ein mangelfreies Produkt nachliefert oder den mangelhaften Zustand beseitigen kann. Entscheidet sich Stark Engineering für eine Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels, hat der Vertragspartner weitere Gewährleistungsrechte erst, wenn die Beseitigung des Mangels zweimal fehlgeschlagen ist. Die angemessene Nachfrist beginnt nicht eher, als der Mangel und die Vertretungspflicht von Stark Engineering feststehen und nachgewiesen sind.
- Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann der Vertragspartner grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachen des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei geringfügigen Mängeln, steht dem Vertragspartner kein Rücktrittsrecht zu.
- Gewährleistungsansprüche bezüglich aller von Stark Engineering hergestellten Produkte verjähren, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, innerhalb von einem Jahr. Sie erlöschen jedoch vorzeitig, sobald durch den Besteller Reparaturversuche oder Veränderungen vorgenommen werden bzw. Betriebsanweisungen nicht befolgt werden. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tag des Gefahrübergangs. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3und Abs. 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Sonstige Verjährungsvorschriften dieser Bedingungen bleiben hiervon unberührt.
§ 10 Haftung
- Alle Ansprüche auf Schadensersatz des Vertragspartners gleich aus welchem Rechtsgrund gegen REOIL sind ausgeschlossen, es sei denn, Stark Engineering oder ihre Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich bzw. grob fahrlässig gehandelt oder leicht fahrlässig wesentliche Vertragspflichten verletzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Vertragspartners schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut hat und vertrauen durfte.
- Im Falle grober Fahrlässigkeit bzw. leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist der Schadensersatz auf den typischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Die Haftungfür einen Schaden,der nicht an dem Vertragsgegenstand entsteht, wird außer in den Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, ausgeschlossen.
- Die Haftung bei Verletzung von Leib, Leben, Körper und Gesundheit, für das Fehlen einer Beschaffenheit, für die eine Garantiedurch Stark Engineering übernommen wurde, sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
- Für alle Ansprüche aus Schadensersatz oder Ersatz für vergebliche Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung, die gegenStark Engineering geltend gemachtwerden – außer in den Fällen des Vorsatzes oder bei Verletzung von Leib, Leben, Körper und Gesundheit – gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Frist beginnt mit dem in § 199 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und Abs. 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Sonstige Verjährungsvorschriften dieser Bedingungen bleiben hiervon unberührt.
- Stark Engineering haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs-, Terror-, oder Naturereignisse oder durchsonstige nicht von ihr zu vertretende Vorkommnisse eintreten; hierzu gehören z.B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörungen oder Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland.
§ 11 Kündigung, Rücktritt
- Tritt der Besteller vom Vertrag zurück,ohne dass Stark Engineering ihm einen Grunddazu gegeben hat oder erklärt Stark Engineering den Rücktritt oder die Kündigung des Vertrages aus Gründen, die vom Kunden zu vertreten sind, so verpflichtet sich der Kunde, die bereits angefallenen Kosten sowie den entgangenen Gewinn mit einem Pauschalbetrag von max. 20% der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Anspruch geringer ist.
- Stark Engineering kann bei einer erhöhten und/oder nicht vorhergesehenen Gefahrenlage den Vertrag kündigen und vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch und insbesondere, wenn
- der Besteller Maßnahmen unterlässt, die der Sicherheit der Besucher oder andere Beteiligter insbesondere nach bau- oder polizeirechtlichen Vorschriften dienen oder dienen würden oder
- Mängel, die der Besteller zu vertreten hat, festgestellt würden, die die Gesundheit oder das Leben eines Dritten gefährden könnten, oder
- der Besteller Umstände verschwiegen hat, die für die Beurteilung der Gefahrenlage und/oder der Ausstattung der Produktion und/oder der Mitarbeiter oder Gehilfen von Stark Engineering von Bedeutung sind.
§ 12 Urheber-/Patent-/Schutzrechte
- Alle Rechte, die Stark Engineering bei der Anlage selbst, bei dessen Vorbereitung, Entwicklung, Erstellung und Aufbau erwirbt, verbleiben bei Stark Engineering. Dies betrifft alle Rechte des Erfinders und Urhebers und umfasst insbesondere das Konzept der Anlage oder eines einzelnen oder mehrerer Teile hiervon. Dies gilt auch, wenn die Rechte vor- oder außervertraglich erworben sind, ohne dass es zu einem Vertragsschluss gekommen ist oder wenn der Kunde vom Vertrag zurückgetreten oder dieser auf andere Weise beendet wurde. Stark Engineering ist ausschließlich berechtigt, entsprechende Rechte, bspw. Patentrechte anzumelden und zur Eintragung zu bringen.
- Stark Engineering stellt dem Besteller bezüglich des Vertragsgegenstandes auf Anfrage die gesamten Pläne der Konstruktionen zur Verfügung und räumt dem Besteller eine zeitlich und räumlich unbeschränkte, einfache Lizenz zur Benutzung der Anlage ein. Soweit der Kunde die Arbeitsergebnisse im Rahmen weiterer Entwicklungen mit anderen gewerblichen oder nicht- gewerblichen Partnern im Rahmen des Vertragsgegenstandes verwenden möchte, ist dies nur nach schriftlicher Zustimmung durch Stark Engineering zulässig. Der Auftraggeber darf diese Zustimmung aber nicht unbillig erweise, nach Grundsätzen von Treu und Glauben verweigern.
- Der Besteller versichert und steht dafür ein, dass er über sämtliche von ihm genutzten oder Stark Engineering zur Nutzung überlassenen Rechte frei verfügen darf und dass diese frei von jeglichen Rechten Dritter (insbesondere Urheberrechte, Rechte am eigenen Bild, Markenrechte, Namensrechte oder sonstige Rechte) sind. Bei Bildnissen versichert der Besteller, dass insbesondere abgebildete Personen oder Eigentümer oder sonst Berechtigte von abgebildeten Objekten oder Gegenständen mit der Verwertung einverstanden sind und dass seiner Kenntnis nach keine Rechte Dritter bestehen, die eine Nutzung einschränken oder ausschließen.
- Der Besteller stellt Stark Engineering von etwaigen Ansprüchen Dritterbei Verletzung von Schutzrechten frei, es sei denn, der Besteller hat Stark Engineering nicht zu deren Nutzung veranlasst.
§ 13 Schlussbestimmungen
- Für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Vertragspartner und Stark Engineering gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Vertragspartner seinen Wohn- oder Firmensitz im Ausland hat.
- Soweit rechtlich zulässig, ist Augsburgausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten in Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung. Stark Engineering ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen. Erfüllungsort ist der Sitz von Stark Engineering.
§ 14 Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehreredieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweiseunwirksam, unvollständig oder ergänzungsbedürftig sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Klauseln. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall eine Regelung zu vereinbaren, die dem am nächsten kommt, was wirtschaftlich gewollt war. In gleicher Weise ist mit Regelungslücken zu verfahren.
Stand: Juni 2025