Allgemeine Einkaufsbedingungen der Firma Stark Engineering

 

§ 1 Allgemeines

  1. Für alle Bestellungen der Stark Engineering – im folgenden Stark Engineering genannt – gelten ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen, und zwar auch dann, wenn der Lieferant in seinem Angebot bei Bestätigung der Bestellung, bei Lieferung oder Rechnungsstellung auf anders lautende formularmäßige oder sonstige Bedingungen Bezug nimmt.
  2. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  3. Die Einkaufsbedingungen sind Bestandteil des Vertrags.
  4. Anders lautende Bedingungen gelten nur, wenn Stark Engineering diese schriftlich anerkennt.
  5. Stark Engineering ist zur fristlosen Kündigung des Vertrags berechtigt, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten beantragt wird.

§ 2 Bestellungen und Auftragsbestätigung

  1. Bestellungen von Stark Engineering und Lieferabrufe sowie Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Diese Schriftform kann auch via Mail/Internet erfolgen.
  2. Telefonisch erteilte Aufträge werden erst mit Eingang des entsprechenden Bestätigungsschreibens (auch E-Mail) wirksam.
  3. Geht die Auftragsbestätigung nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der Bestellung von Stark Engineering zu, ist diese zum Widerruf berechtigt, andernfalls gilt die Bestellung als angenommen.
  4. Stark Engineering kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Auslegung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine angemessen einvernehmlich zu regeln.
  5. Angebote des Lieferanten sind verbindlich und kostenfrei, sofern nichts Abweichendes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

§ 3 Preise- Zahlungsbedingungen

  1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Die vereinbarten Preise sind Festpreise in Euro. Sie werden zzgl. MwSt.in der durch Gesetz jeweilsfestgesetzten Höhe in Rechnung gestellt.
  2. Für eintretenden Mehr- oder Minderbedarf sowie für die Lieferung von Kleinmengen gelten dieselben Preise, Rabatte und Bedingungen.
  3. Die Preise gelten frei Stark Engineering Verwendungsstelle, einschließlich Verpackung und Versicherung. Soweit im Einzelfall Lieferung ab Werk vereinbart ist, hat der Lieferant für die Stark Engineering günstigste Verfrachtung und für die richtige Deklaration zu sorgen. Müssen durch Verschulden des Lieferanten Sendungen beschleunigt zugestellt werden, so gehen die entstehenden Mehrkosten zu dessen Lasten.

§ 4 Ursprungsnachweise, umsatzsteuerliche Nachweise und Exportbeschränkungen

  1. Von uns angeforderte Ursprungsnachweise wird der Lieferant mit allen erforderlichen Angaben versehen und ordnungsgemäß unterzeichnet unverzüglich zur Verfügung stellen. Der Lieferant wird uns umgehend und unaufgefordert schriftlich unterrichten, wenn die Angaben in den Ursprungsnachweisen für geleiferte Waren nicht mehr zutreffen.
  2. Entsprechendes gilt für umsatzsteuerliche Nachweise bei Auslands- und innergemeinschaftlichen Lieferungen
  3. Der Lieferant wird uns unverzüglich informieren, wenn eine Lieferung ganz oder zum Teil Exportbeschränkungen nach deutschem oder einem sonstigen Recht unterliegt.

 

§ 5 Liefertermine, Lieferung und Gefahrübergang

  1. Vereinbarte Liefertermine und Fristen sind verbindlich, da sie auf dieinnerbetrieblichen Belange von Stark Engineering abgestimmt sind. Maßgebend für die Einhaltung von Lieferterminen bzw. Lieferfristen ist der Eingang der Ware bei Stark Engineering.


 

  1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung und verlängert sich angemessen, wenn die Voraussetzungen von höherer Gewalt vorliegen.
  2. Ist die Einhaltung der Lieferverpflichtung nicht möglich, so hat der Lieferant dies Stark Engineering unverzüglich schriftlich unter der Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Lieferverzögerung anzuzeigen. Im Falle des Lieferverzugs stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Befindet sich der Auftragnehmer mit der Lieferung in Verzug, ist Stark Engineering nach fruchtlosem Ablauf der gesetzlichen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  3. Lieferabrufe sind verbindlich, sofern nicht der Lieferant innerhalb von 3 Werktagen ab Zugang wegen Unzumutbarkeit der Mengen oder Termine schriftlich widerspricht.
  4. Verzugsfolgen gehen zu Lasten des Auftragnehmers, ebenso Zusatzkosten für Lieferung zur Unzeit.
  5. Lieferung und Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferanten frei Haus an unsere Geschäftsadresse oder den von Stark Engineering angegebenen Bestimmungsort. Soweit im Einzelfall Lieferungen ab Werk vereinbart ist, haftete der Lieferant auch für Transportschäden.
  6. Teillieferungen sowie Unter+ oder Überlieferungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig.

 

§ 6 Lieferschein, Rechnung und Zahlung

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, den Lieferschein der Ware beizulegen. Jede Sendung bzw. Position ist mit der Bestell- und Artikelnummer von Stark Engineering zu kennzeichnen. Schäden,die Stark Engineering aus der unrichtigen Bezeichnung gelieferter Waren entstehen, sind dem Käufer vom Lieferanten zu ersetzen.
  2. Erfolgen Zahlungen infolge unrichtiger Warenbezeichnungen verspätet, liegt seitens des Käufers kein Verzug vor, ferner wird das Recht zum Abzug von Skonto nicht beeinträchtigt.
  3. Rechnungen dürfen nicht mit der Ware zugestellt werden.
  4. Falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, erfolgt die Zahlung des Kaufpreises innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto oder 60 Tage netto nach Eingang der Rechnung.
  5. Sämtliche Zahlungen erfolgen unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung und stellen kein Anerkenntnis der Mangelfreiheit, Rechtzeitigkeit oder auch Vollständigkeit der Leistungen oder Lieferungen dar, sofern Stark Engineering sich nicht schriftlich abweichend äußert. Die Geltendmachung von Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechten steht Stark Engineering in gesetzlich vorgesehenen Umfang zu.

§ 7 Verpackung und Versand

  1. Die Vertragsgegenstände sind ordnungsgemäß unter Beachtung der handelsüblichen Sorgfalt und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für Transport und Lagerung so zu verpacken, dass Beschädigungen oder Verlust ausgeschlossen sind.
  2. Ist keine Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise frei Haus, einschließlich Verpackung und Versicherung.
  3. Außer in Fällen der Selbstabholung erfolgt der Transport auf Gefahr des Lieferanten. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
  4. Müssen durch Verschulden des Lieferanten Sendungenbeschleunigt zugestellt werden,so gehen die dadurch entstandenen Mehrkosten zu dessen Lasten.

§ 8 Qualitätsanforderungen

  1. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewährleistung dafür, dass die gelieferte Ware den zum Zeitpunkt gültigen Normen und technischen Vorschriften entspricht.
  2. Der bestellte Artikel muss dem § 3 des Gesetzesüber technische Arbeitsmittel sowie den gültigen Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft entsprechen.
  3. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfender vorherigen schriftlichen Zustimmung von Stark Engineering.


 

§ 9 Mängelund Gewährleistung

  1. Mängel der Ware berechtigen Stark Engineering nach ihrer Wahl Nacherfüllung in Form von Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen, den Kaufpreis zu mindern, ganz oder teilweise vom Vertragzurückzutreten und/oder bei Verschulden Schadenersatz oder Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen zu verlangen. Die Geltendmachung der Rechte auf Minderung und Rücktritt sowie des Anspruchs auf Schadensersatz erfolgt,soweit gesetzlich vorgesehen, erst nach erfolglosem Ablauf einer Frist zur Leistung oder Nacherfüllung.
  2. Die Gewährleistung beträgt zwei Jahre ab Gebrauch, Verarbeitung oder Inbetriebnahme des Liefergegenstandes. Bei Nichterfüllung beginnt die Frist der nachgebesserten oder neu gelieferten Sachen mit der Abnahme neu zu laufen.
  3. Werden gegen den Käufer wegen Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware Ansprüche geltend gemacht und ist der Lieferant dem Käufer aus demselben Grund gewährleistungspflichtig, so ist der Lieferant verpflichtet, den Käufer von allen Ansprüchen Dritter freizustellen. Die Rechte des Käufers aus den nachfolgenden Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.
  4. Im Hinblick auf die umfassenden Qualitätssicherungsmaßnahmen des Lieferanten wird Stark Engineering von seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB umfassend entlastet. Eine Wareneingangskontrolle von Stark Engineering findet nur in Hinblick auf Menge und Identität der Ware, auf äußerlich erkennbare Transportschäden und bei Weiterverarbeitung im Betrieb von Stark Engineering offensichtlich erkennbare Mängel mit der Folge statt, dass Stark Engineering solche Mängel dem Lieferanten unverzüglich nach Feststellung eines Mangels zu melden hat.
  5. Der Lieferant erstattet Stark Engineering alle durch die nicht vertragsgerechten oder mangelhaften Vertragsgegenstände verursachten Kosten, Verluste und Schäden in nachgewiesener Höhe. Die Rücksendung mangelhafter Ware erfolgt auf Risiko und Kosten des Lieferanten.
  6. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbstvorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.

§ 10 Haftungund Versicherungspflicht

  1. Der Lieferant haftet für Schadensersatz, soweit nicht anderweitig in diesen Einkaufsbedingungen oder in Einzelverträgen vereinbart, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für seine Vertreter, Unterlieferanten haftet der Lieferant in gleichem Maße wie für eigenes Verhalten.
  2. Der Lieferant hat Stark Engineering auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen einschließlich aus Mangel-, Folge- oder Begleitschäden sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsrecht und Produkthaftungsgesetz freizustellen, die Dritte gegen Stark Engineering geltend machen, und die auf dem Produkt oder dem Verhalten des Lieferanten beruhen.
  3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine weltweit gültige Produkthaftpflichtversicherung über die gesamte Laufzeit und darüber hinaus bis zum Ende der Gewährleistungsfrist mit einer unbegrenzten Deckungssumme für Personalschäden und einer im Verhältnis zum Wert der bestellten Waren angemessenen Deckung für Sachschäden einschließlich des Rückrufrisikos abzuschließen und zu unterhalten. Auf Verlangen von Stark Engineering, hat der Lieferant einen entsprechenden Versicherungsnachweis zu führen.

 

§ 11 Sicherungsrechte

  1. Der Lieferant darf gegen den Käufer bestehende Forderungen weder abtretennoch verpfänden.
  2. Die Ware wird mit Zahlung Eigentumdes Käufers.

§ 12 Schutzrechte und Geheimhaltung

  1. Der Lieferant garantiert, dass durch die Lieferung und die Nutzung und Verwertung der Vertragsgegenstände keine Patente, Gebrauchsmuster, Urheberrechte oder sonstige Rechte am geistigen Eigentum (Schutzrechte) Dritter verletzt werden. Etwaige Rechtstreitigkeiten, die sich mit Dritten wegen der genannten Rechte ergeben können, gehen auf Gefahr und Kosten des Lieferanten.
  2. Der Lieferant verpflichtet sich, allen nicht offenkundigen, kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
  3. Unterlieferanten und Mitarbeiter sind entsprechend zu verpflichten.


 

§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für die Lieferung und für die Zahlung ist unser Geschäftssitz
  2. Für alle Streitigkeiten ist ausschließlicher Gerichtstand der Sitz von Stark Engineering, sofern der Lieferant Kaufmann im Sinnedes HGB ist. Hinsichtlich allerAnsprüche und Rechteaus diesem Vertraggilt das deutsche Recht.
  3. In Bezug auf internationale Kaufverträge gilt ergänzend das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.April 1980 über Verträgebezüglich des internationalen Wareneinkauf. Im Übrigen findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

 

§ 14 Datenschutz

Die personenbezogenen Daten des Kunden werden durch den Lieferanten im Rahmen der Zweckbe- stimmung des Vertragsverhältnisses gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.

§ 15 Sonstiges

Änderungen oder Ergänzungen dieser Einkaufsbedingungen bedürfender Schriftform. Selbigesgilt in Bezug auf jedwede die Vertragsbeziehung betreffende Erklärung.

 

§ 16 Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere dieser Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, unvollständig oder ergänzungsbedürftig sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Klauseln. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall eine Regelung zu vereinbaren, die dem am nächsten kommt, was wirtschaftlich gewollt war. In gleicher Weise ist mit Regelungslücken zu verfahren.

 

 

Stand: Juni 2025

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